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Wissenschaftliche Basis

Gegenstand der Magisterarbeit von Joachim Würger ist die Darstellung des Mehrheitsprinzips in seiner historischen Gestalt innerhalb des deutschen Vormärzliberalismus. Einer geschichtlichen Einordnung unter sozialen, politischen und ökonomischen Aspekten, sowie der Vorstellung damals vorherrschender politischer Ideologien, folgt die Darstellung zeittypischer, liberaler Staatslehren anhand diverser Autoren.

Die Beschäftigung mit diesem Thema erscheint interessant, indem sich hier die deutsche Entwicklung zur Demokratie spiegelt. Der Vormärzliberalismus in Deutschland des 19. Jahrhunderts ist die Wiege der bundesrepublikanischen Demokratie des 20. Jahrhunderts.

Somit besteht in Deutschland eine Demokratietradition. Das Ende des zweiten Weltkrieges markiert keine ?Stunde Null?, sondern eine Weiterführung bereits vorhandener Grundlagen, die durch den Faschismus verschüttet wurden. Auch wenn die westdeutsche Demokratie durch andere Nationen anscheinend aufgezwungen wurde, darf die Existenz dieser Tradition nicht verleugnet werden.

Magisterarbeit__JW.pdf

455 K

Zum Mehrheitsprinzip:

 

Eine Gemeinschaft benutzt das Mehrheitsprinzip, um ihre Konflikte friedlich zu lösen. Dieses gemeinsame Interesse macht ihren Charakter als Gemeinschaft geradezu

aus. Die Unterordnung unter den Mehrheitsentscheid ist das Opfer, welches jedes einzelne Mitglied der Gesellschaft bereit ist zu geben, um ihrer Erhaltung Willen.

Das Mehrheitsprinzip wird also nicht durch die größere Zahl, sondern durch den gemeinschaftlichen Konsens legitimiert. Aus dieser Grundvoraussetzung ergibt sich zwangsläufig, dass die Entscheidungsbefugnis der Mehrheit nicht unbegrenzt sein kann.

 

Für die Legitimität des Mehrheitsprinzips ist die Gleichstellung aller am Abstimmungsverfahren Beteiligten unerlässlich. Das politische Prinzip der

Mehrheitsentscheidung beruht notwendig auf der Gleichsetzung der an der Stimmenzählung Beteiligten. Nur unter Erfüllung dieser Voraussetzung kann von der im Abstimmungsverfahren unterlegenen Minderheit erwartet werden, dass sie die Mehrheitsentscheidung als legitim hinnimmt, d.h. bereit ist, sich ihr zu unterwerfen.

 

Der Grundkonsens ermöglicht es der Minderheit, trotz einer Abstimmungsniederlage und den damit verbundenen Konsequenzen, Teil des Staatsganzen zu bleiben. Die

Minderheit weiß, dass gewisse Grundwerte, bei denen eine gemeinsame Übereinstimmung herrscht, nicht in Gefahr sind. Auf dieser Basis eines

Grundkonsenses, zieht die Minderheit das Verbleiben in der Gemeinschaft dem Austritt vor. Der Grundkonsens kann unterschiedliche Gemeinsamkeiten bzw. Übereinstimmungen zur Grundlage haben.

Er kann auf einer Übereinstimmung der politischen Anschauungen fußen. Des

Weiteren gibt es die Möglichkeit eines Grundkonsenses auf der Basis von ethnisch,

national, religiös kulturell oder sozial definierter Einheit.

 

Es darf keine ewigen Mehrheiten bzw. Minderheiten geben. Die in einem Sachpunkt

unterlegene Partei, muss bei einer späteren Entscheidungsfindung die gleiche

Chance besitzen, die Mehrheit zu gewinnen, wie zuvor. Die angenommenen Entscheidungen dürfen nicht irreversibel sein, damit die Entscheidungsfreiheit zukünftiger Generationen eingeschränkt wäre. Pluralität der ?richtigen? Entscheidungen muss gewährleistet sein. Das bedeutet, dass es prinzipiell mehr als nur einen gangbaren Weg bei der Lösung eines Problems geben muss. Würde dies bestritten, so erschiene die jeweilige Opposition in der Rolle der ?auf-dem falschen-Weg-Befindlichen?. Die Minderheit würde eine objektiv falsche Lösung anstreben; an ihrer Vernunft wären berechtigte Zweifel angebracht. Diese Konsequenz ist jedoch unannehmbar. Die Existenz einer richtigen und einer falschen Lösung würde Wahlen überflüssig machen, denn wissenschaftlich eindeutig entscheidbare Fragen können nicht per Mehrheitsentscheid beschlossen werden. Schließlich bedürfen sie auch nicht der Legitimationskraft einer Mehrheitsentscheidung; sie sind wahr. Von Nöten für die

Entscheidungsfindung ist natürlich auch die regelmäßige Abhaltung von Wahlen, die

damit verbundene Meinungs- und Informationsfreiheit, sowie eine an die allgemein

geltenden Gesetze gebundene Verwaltung und Regierung.

 

Eine weitere Voraussetzung für die Gültigkeit des Mehrheitsprinzips ist dessen

Beschränkung auf den öffentlichen Bereich. Im privaten Bereich hat das

Mehrheitsprinzip keine Gültigkeit. Hier wird es durch das ?Richtigkeitsprinzip? (z.B.

Arzt-Patient), oder das ?Konsensprinzip? (z.B. zwischenmenschliche Beziehungen)

ersetzt.

 

Eine Mehrheit darf eine Entscheidung nur für den Kreis der zur Abstimmung

Zugelassenen treffen. Diese Forderung nach ?Kongruenz von (formeller)

Entscheidungskompetenz und faktischer Reichweite der Entscheidung? 141 spielt in

der Diskussion, besonders wenn die Frage der Revidierbarkeit in Bezug auf

nachfolgende Generationen aufkommt, eine bedeutende Rolle.

 

Die Lehre vom Mehrheitsprinzip gewann von Wichtigkeit mit dem Aufkommen der

Vertragstheorien in der Neuzeit. Auf dem Kontinent ist das Prinzip der Mehrheitsentscheidung vor allem mit Rousseaus Lehre vom Urvertrag verknüpft. Rousseau benutzt die Idee der Volkssouveränität nicht mehr allein, um Herrschaft im Staat aus einem Sozialvertrag heraus zu legitimieren, sondern er gibt dem Volkssouverän die Herrschaftsgewalt in die Hände und den Einzelnen ein Anrecht auf die Teilhabe an kollektiven Entscheidungen. Mit diesem Schritt ist durch Rousseau, wie auch durch Sieyés das Fundament (Nationalrepräsentation und Volkssouveränität) für ein allgemeines und gleiches Wahlrecht gelegt.

 

Zunächst einmal erscheint es, dass der Begriff der Mehrheit eine eindeutige

Verhältnisbestimmung von Zahlengruppen beinhaltet. Die dem Rest um eines

übertreffende Gruppe eines Zahlenganzen ist die Mehrheit. Doch im politischsozialen

Bereich geht diese Eindeutigkeit schnell verloren. Es ist dabei die Frage, wie

das jeweilige Zahlenganze definiert wird. Um Minderheiten einen Schutz zu gewähren wurden von jeher Trennlinien gezogen, wer am Entscheidungsprozess einer Gemeinschaft teilnehmen darf. Man denke an die Gliederung in Klassen und Stände. Das Hauptargument zu Gunsten Ausschlusses bestimmter Gruppen von der

Mehrheitsentscheidung, und somit für eine Begrenzung politischer Rechte für eine

bestimmte Gruppe, ist die Behauptung, des ihnen fehlenden Interesses an der

Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten.

 

In der Spannung zwischen Herrschaft der Mehrheit und Existenz und rechtlich

gesicherter Betätigungsmöglichkeit zumindest einer Minderheit liegt das Dilemma

des Mehrheitsprinzips begründet. Das Mehrheitsprinzip ist abhängig davon, dass die

Minderheit bereit ist sich der Mehrheit zu fügen. Die mehrheitliche Entscheidungsfindung zielt letztlich darauf ab, die Einheit des Ganzen gegenüber dem Antagonismus der Teile zu Geltung zu bringen. Wahlen und Abstimmungen, bei denen auch die Minderheit sich schließlich dem Mehrheitswillen fügt, sind unter den Bedingungen modernen Regierens für die Gesellschaftsbindung wie für Existenz und Vorbestand des gesellschaftlichen Verbandes gänzlich unverzichtbar.

 

Innerhalb des Konflikts zwischen Mehrheit und Minderheit bedeutet Kompromiss im

Idealfall, dass keine einseitigen Problemlösungen vorgenommen werden dürfen. Die

Interessen beider Positionen müssen berücksichtigt werden. Beide Parteiungen

müssen Abstriche an ihren Maximalforderungen vornehmen. Doch ist dieser Kompromissweg keinesfalls identisch mit Mittelmäßigkeit oder Minderwertigkeit, sondern im Sinne eines goldenen Mittelwegs zu verstehen.